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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE
HOTELLERIE 2006
(AGBH 2006)
Fassung vom 15.11.2006
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH
2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September
1981.
1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus.
Die AGBH 2006 sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen
subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner.
Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als
Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
1979 idgF zu verstehen.
„Beherbergungsvertrag“:
Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene
Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners
durch
den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als
zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter
gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt
gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der
Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der
Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung
leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der
Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des
Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung
hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung
(schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt
derBeherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die
Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens
7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für
die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner.
Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der
Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1
Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere
Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten
Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig
vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene
Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind durch
den Vertragspartner am Tag der Abreise - wenn nicht anders vereinbart
- bis 12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen
weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht
fristgerecht freigemacht sind.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1
Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die
Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der
Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2
Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht
erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein
späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
5.3 Hat der
Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben
dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem
vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung
von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des
vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es
sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
5.4
Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger,
aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas
anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.5
Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes
kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch
einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6
Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch
einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung
folgender Stornogebühren möglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.
Behinderungen der Anreise
5.7
Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im
Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare
außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc)
sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner
nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu
bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten
Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise
innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft
(gleicher
Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar
ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich
gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist
beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar
geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt
verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige
betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1
Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der
Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten
Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise
und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich
sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine
Rechtegemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung)
auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1
Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der
Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf
Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn
begleitenden Gästen entstanden
ind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren.
Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach
Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger
Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt
der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa
Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.
8.3
Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden,
den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen
des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen,
verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1
Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts
oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das
gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das
gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw
dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder
Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung
aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger
Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige
Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.2 Wird das Service im Zimmer
des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20,00
Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt,
dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch
auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese
Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2
Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht
imBeherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a)
Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt
werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad,
Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1
Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner
eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann
gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger
befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder
hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der
Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes
Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und
eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB
höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die
Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden
Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast
der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen
Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der
Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen
Haftung des Beherbergers ist maximal mit der
Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein
Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2
Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die
Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall
trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des
Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene
Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld
und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit €
550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden
nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit
zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von
ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die
Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
11.4 Die
Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der
Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere
Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes
gewöhnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der
übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der
Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis
nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese
Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis
durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst
ist das Recht erloschen.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1
Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des
Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von
Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2Ist der Vertragspartner ein
Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner
die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden,
immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne
werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall
seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
§ 13 Tierhaltung
13.1
Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und
allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb
gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt,
ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß
zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch
geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.
13.3 Der
Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine
entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine
Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere
verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden
Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
13.4
Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger
gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere
anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen
des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen
hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1
Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt
verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf
Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger
der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger
trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am
Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch
unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall,
Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht
benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der
Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des
Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der
Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes
infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze
nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu
begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison
entspricht.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
15.2
Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger
berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger
wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme
seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige
Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur
dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der
Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig
ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des
Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast
der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
15.4
Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so
können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten
Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.
15.5 Der
Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger
Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der
Vertragspartner bzw der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen
erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses,
anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen,
dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden
Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber
diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum,
die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b)
von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die
Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig
wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
15.6
Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes
Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche
Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Beherberger den
Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als
aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht
befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des
Vertragspartners sind ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1
Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb,
so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung
sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche
Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies
insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst
nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage
ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht
kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten
für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet
jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann
oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
16.3
Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei
Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten
Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c)
unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung,
anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser
Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden,
Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang
mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt
wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in
Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der
Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen
Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts
(insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher
Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des
Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine
Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem
Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit
einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen
gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen
Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht
werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem
Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs),
Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des
Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich
zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
§ 18 Sonstiges
18.1
Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der
Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden
Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat.
Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der
Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung
fällt, nach der sich der Anfang derFrist richten soll. Nach Wochen oder
Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche
oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage
entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in
dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
18.3
Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners
mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht
berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers
aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die
Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom
Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
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